Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

19.05.2011

Text

Artikel 9. Kosten

Alle Ausgaben betreffend Dienstreisen, Unterkunft und Verpflegung der Parteienvertreter im Hoheitsgebiet der empfangenden Partei im Rahmen der Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen und Zusammentreffen werden von der entsendenden Partei getragen.