Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R) Art. 9, tagesaktuelle Fassung

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R) Art. 9

Kurztitel

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2009

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 9

Die Vertragsparteien begrüßen die Tätigkeit der gemeinsamen ExpertInnenkommission, die im Interesse der Vereinfachung des gegenseitigen Anerkennungsprozesses der Reifezeugnisse und unter Berücksichtigung des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens aus 1997 entsprechende Empfehlungen ausarbeitet.

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20006333

Dokumentnummer

NOR40106464