Bundesrecht konsolidiert: Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes Art. 9, tagesaktuelle Fassung

Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes Art. 9

Kurztitel

Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 175/2005

Typ

Vertrag – Belarus

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

13.09.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 9

Der Inhalt der Informationen, die von einer Vertragspartei gemäß Artikel 2, 3, 5 und 6 dieses Abkommens übermittelt werden, kann von der anderen Vertragspartei uneingeschränkt verwendet werden, sofern die benachrichtigende Vertragspartei ihn nicht vertraulich übermittelt hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

20004296

Dokumentnummer

NOR40069092