Kurztitel

Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

13.09.2005

Text

Artikel 9

Der Inhalt der Informationen, die von einer Vertragspartei gemäß Artikel 2, 3, 5 und 6 dieses Abkommens übermittelt werden, kann von der anderen Vertragspartei uneingeschränkt verwendet werden, sofern die benachrichtigende Vertragspartei ihn nicht vertraulich übermittelt hat.