Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt Art. 8, tagesaktuelle Fassung

Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt Art. 8

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 156/2024

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

11.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 8

Jedes Mitglied trifft geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, indem es auch:

  1. Litera a
    die wichtige Rolle der Behörden im Fall von Beschäftigten in der informellen Wirtschaft anerkennt;
  2. Litera b
    in Beratung mit den betreffenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden und durch andere Mittel feststellt, in welchen Sektoren oder Berufen und Arbeitssituationen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und andere betroffene Personen Gewalt und Belästigung stärker ausgesetzt sind; und
  3. Litera c
    Maßnahmen ergreift, um solche Personen wirksam zu schützen.

Schlagworte

Arbeitgeberverband

Im RIS seit

11.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024

Gesetzesnummer

20012705

Dokumentnummer

NOR40265734

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2024/156/A8/NOR40265734