Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik Art. 8, tagesaktuelle Fassung

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik Art. 8

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 98/2011

Typ

Vertrag – Russische F

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

19.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 8. Beziehung zu anderen internationalen Übereinkommen

Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Parteien, die den Staaten der Parteien aus anderen internationalen Übereinkommen erwachsen sind.

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011

Gesetzesnummer

20007326

Dokumentnummer

NOR40129291