Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2011,
Artikel 8
19.05.2011
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Parteien, die den Staaten der Parteien aus anderen internationalen Übereinkommen erwachsen sind.