Bundesrecht konsolidiert: Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder) Art. 8, tagesaktuelle Fassung

Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder) Art. 8

Kurztitel

Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2005

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

26.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 8

In-Kraft-Treten

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
    1. Ziffer eins
      in zumindest fünf Ländern die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen darüber vorliegen sowie
    2. Ziffer 2
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Absatz eins, mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

20004121

Dokumentnummer

NOR40065138

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/55/A8/NOR40065138