(3)Absatz 3,Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Absatz eins, mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.