auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1975 liegt.auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1975 liegt.