Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikels römisch eins dieses Bundesgesetzes sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt wird, anzuwenden:
- Litera aauf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1975 ausgeführt werden;
- Litera bauf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1975 liegt.