Bundesrecht konsolidiert: Luftverkehrsabkommen (Ruanda) Art. 7, tagesaktuelle Fassung

Luftverkehrsabkommen (Ruanda) Art. 7

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Ruanda)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 87/2024

Typ

Vertrag – Ruanda

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 7

Besteuerung

  1. Ziffer eins
    Die Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind nur in dem Gebiet der Vertragspartei zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. Ziffer 2
    Das Kapital, das durch im internationalen Verkehr eingesetzte Luftfahrzeuge und durch zum Betrieb dieser Luftfahrzeuge gehörendes bewegliches Vermögen repräsentiert wird, kann nur im Gebiet der Vertragspartei besteuert werden, in deren Hoheitsgebiet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  3. Ziffer 3
    Besteht zwischen den Vertragsparteien eine besondere Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuern, gehen die Bestimmungen der letzteren vor.

Schlagworte

Einkommenssteuer

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262323

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2024/87/A7/NOR40262323