Die Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind nur in dem Gebiet der Vertragspartei zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Luftverkehrsabkommen (Ruanda)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2024,
Vertrag – Ruanda
Artikel 7
01.07.2024
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Einkommenssteuer
30.10.2025
20012598
NOR40262323