Bundesrecht konsolidiert: Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus Art. 7, tagesaktuelle Fassung

Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus Art. 7

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 446/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

04.08.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Beachte

1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).
2. Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Text

Artikel 7

Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Person aufgefunden wird, die einer in Artikel 1 genannten Straftat verdächtigt wird, und der ein Auslieferungsersuchen nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 1 erhalten hat, unterbreitet, wenn er die Person nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10002424

Dokumentnummer

NOR40007121

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/446/A7/NOR40007121