Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1934
Außerkrafttretensdatum
Index
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Text
Artikel VII.Artikel römisch sieben.
Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel VI in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam. Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel römisch sechs in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2025
Gesetzesnummer
10001798
Dokumentnummer
NOR12024030
Alte Dokumentnummer
N2193228416S