Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1932,
Vertrag – Multilateral
Artikel 7
01.01.1934
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel römisch sechs in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.
07.11.2025
10001798
NOR12024030
N2193228416S