Bundesrecht konsolidiert: Soziale Sicherheit (Japan) Art. 6, tagesaktuelle Fassung

Soziale Sicherheit (Japan) Art. 6

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2025

Typ

Vertrag – Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
  2. Ziffer 2
    Für eine Person, für die nach diesem Abschnitt dieses Abkommens die österreichischen Rechtsvorschriften gelten, wird eine Versicherung nach den japanischen Rechtsvorschriften nicht für den Zugang zur Pflichtversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften berücksichtigt.

Im RIS seit

18.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271765

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/134/A6/NOR40271765