Kurztitel

Soziale Sicherheit (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2025,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
  2. Ziffer 2
    Für eine Person, für die nach diesem Abschnitt dieses Abkommens die österreichischen Rechtsvorschriften gelten, wird eine Versicherung nach den japanischen Rechtsvorschriften nicht für den Zugang zur Pflichtversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271765