Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama Art. 6, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama Art. 6

Kurztitel

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 195/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch drei
ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 6

Ziele

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die im Kooperationsrahmenabkommen von 1993 vorgesehene Zusammenarbeit zu vertiefen und auf weitere Bereiche auszudehnen. Dabei stehen folgende Ziele im Vordergrund:

  1. Litera a
    Förderung der politischen und sozialen Stabilität durch Demokratie, Achtung der Menschenrechte und verantwortliche Staatsführung;
  2. Litera b
    Vertiefung des Prozesses der regionalen Integration der Zentralamerikanischen Länder mit dem Ziel eines höheres Wirtschaftswachstums und der schrittweisen Verbesserung der Lebensqualität ihrer Völker;
  3. Litera c
    Eindämmung der Armut und Förderung des gerechteren Zugangs zu den Sozialdiensten und zu den Früchten des Wirtschaftswachstums unter Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Zusammenarbeit den Querschnittsaspekten der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Rechnung zu tragen, darunter geschlechterspezifische Fragen, Achtung der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika, Prävention und Bewältigung von Naturkatastrophen, Erhaltung und Schutz der Umwelt, biologische Vielfalt, kulturelle Vielfalt, Forschung und technologische Entwicklung. Da auch die regionale Integration als Querschnittsthema anzusehen ist, sollten die Kooperationsmaßnahmen auf nationaler Ebene mit der regionalen Integration vereinbar sein.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Maßnahmen zu fördern, die zur regionalen Integration in Zentralamerika und zur Vertiefung der interregionalen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien beitragen.

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008959

Dokumentnummer

NOR40165141