Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 195 aus 2014,
Artikel 6
01.05.2014
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die im Kooperationsrahmenabkommen von 1993 vorgesehene Zusammenarbeit zu vertiefen und auf weitere Bereiche auszudehnen. Dabei stehen folgende Ziele im Vordergrund:
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Zusammenarbeit den Querschnittsaspekten der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Rechnung zu tragen, darunter geschlechterspezifische Fragen, Achtung der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika, Prävention und Bewältigung von Naturkatastrophen, Erhaltung und Schutz der Umwelt, biologische Vielfalt, kulturelle Vielfalt, Forschung und technologische Entwicklung. Da auch die regionale Integration als Querschnittsthema anzusehen ist, sollten die Kooperationsmaßnahmen auf nationaler Ebene mit der regionalen Integration vereinbar sein.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Maßnahmen zu fördern, die zur regionalen Integration in Zentralamerika und zur Vertiefung der interregionalen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien beitragen.