Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik Art. 6, tagesaktuelle Fassung

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik Art. 6

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 98/2011

Typ

Vertrag – Russische F

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

19.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 6.

Besonderheiten bei der Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 dieses Abkommens

  1. Absatz eins,
    Die Artikel 3, 4 und 5 dieses Abkommens werden auf Ermittlungen über die in den Hoheitsgebieten der Staaten der Parteien stattfindenden Aktivitäten von Unternehmen angewendet, die negative Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Republik Österreich und/oder in der Russischen Föderation haben oder haben könnten.
  2. Absatz 2,
    Für den Zweck der Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 dieses Abkommens verstehen die Parteien unter dem Begriff "Aktivitäten von Unternehmen, die negative Auswirkung auf den Wettbewerb haben oder haben könnten":
    • Strichaufzählung
      Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung von Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Staaten der Parteien;
    • Strichaufzählung
      Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Staaten der Parteien oder Vereinbarung von Unternehmensvereinigungen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Staaten der Parteien, die die Beschränkungen des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
    • Strichaufzählung
      Transaktionen und andere Aktivitäten von Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Staaten der Parteien, insbesondere jene, die zu einem Beteiligungswechsel an Unternehmen führen, die an den Transaktionen teilnehmen andere Verhalten setzen, welche zu einer wesentlichen Verringerung des Wettbewerbes führen oder führen könnte.

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011

Gesetzesnummer

20007326

Dokumentnummer

NOR40129289