Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

19.05.2011

Text

Artikel 6.

Besonderheiten bei der Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 dieses Abkommens

  1. Absatz eins
    Die Artikel 3, 4 und 5 dieses Abkommens werden auf Ermittlungen über die in den Hoheitsgebieten der Staaten der Parteien stattfindenden Aktivitäten von Unternehmen angewendet, die negative Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Republik Österreich und/oder in der Russischen Föderation haben oder haben könnten.
  2. Absatz 2
    Für den Zweck der Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 dieses Abkommens verstehen die Parteien unter dem Begriff "Aktivitäten von Unternehmen, die negative Auswirkung auf den Wettbewerb haben oder haben könnten":
    • Strichaufzählung
      Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung von Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Staaten der Parteien;
    • Strichaufzählung
      Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Staaten der Parteien oder Vereinbarung von Unternehmensvereinigungen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Staaten der Parteien, die die Beschränkungen des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
    • Strichaufzählung
      Transaktionen und andere Aktivitäten von Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Staaten der Parteien, insbesondere jene, die zu einem Beteiligungswechsel an Unternehmen führen, die an den Transaktionen teilnehmen andere Verhalten setzen, welche zu einer wesentlichen Verringerung des Wettbewerbes führen oder führen könnte.