Bundesrecht konsolidiert: Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra) Art. 6, tagesaktuelle Fassung

Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra) Art. 6

Kurztitel

Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 129/2010

Typ

Vertrag - Andorra

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

10.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 6

Steuerprüfungen im Ausland

  1. Ziffer eins
    Ein Vertragstaat kann Vertretern der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die Einreise in das Gebiet der erstgenannten Vertragspartei für Zwecke des Absatzes 2 gestatten. Die zuständige Behörde der zweitgenannten Vertragspartei teilt der zuständigen Behörde der erstgenannten Vertragspartei Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betreffenden natürlichen Personen mit.
  2. Ziffer 2
    Auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei kann die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der erstgenannten Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der zweitgenannten Vertragspartei anwesend sind und dass natürliche Personen befragt werden, sofern schriftliches Einverständnis der betroffenen Personen besteht.
  3. Ziffer 3
    Ist dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der erstgenannten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende Vertragspartei.

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20006979

Dokumentnummer

NOR40122734

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2010/129/A6/NOR40122734