Ein Vertragstaat kann Vertretern der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die Einreise in das Gebiet der erstgenannten Vertragspartei für Zwecke des Absatzes 2 gestatten. Die zuständige Behörde der zweitgenannten Vertragspartei teilt der zuständigen Behörde der erstgenannten Vertragspartei Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betreffenden natürlichen Personen mit.