Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien) Art. 6, tagesaktuelle Fassung

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien) Art. 6

Kurztitel

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 240/1985

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

28.06.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 6

Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei erteilt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei unaufgefordert und so schnell wie möglich Auskünfte

  1. Ziffer eins
    über Umstände, die den Verdacht begründen, daß eine erhebliche Zuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen wurde oder geplant ist; dies gilt insbesondere für den Verkehr mit Suchtgiften, mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, mit Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer oder archäologischer Bedeutung sowie mit Alkohol und Tabakwaren;
  2. Ziffer 2
    über die Entdeckung neuer Mittel und Methoden zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004433

Dokumentnummer

NOR12048513

Alte Dokumentnummer

N3198514106L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/240/A6/NOR12048513