über Umstände, die den Verdacht begründen, daß eine erhebliche Zuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen wurde oder geplant ist; dies gilt insbesondere für den Verkehr mit Suchtgiften, mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, mit Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer oder archäologischer Bedeutung sowie mit Alkohol und Tabakwaren;