Bundesrecht konsolidiert: Nachlaßangelegenheiten (Ungarn) Art. 6, tagesaktuelle Fassung

Nachlaßangelegenheiten (Ungarn) Art. 6

Kurztitel

Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1967

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

26.09.1967

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 6

Zuständigkeit zur Abhandlung beweglichen Vermögens

  1. Absatz eins,Die Abhandlung des in den Vertragsstaaten gelegenen beweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, dessen Staatsbürger der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes gewesen ist.
  2. Absatz 2,Die Abhandlung steht jedoch den Gerichten des Vertragsstaates, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat, zu,
    1. Litera a
      wenn ein Erbe, ein Noterbe oder ein Vermächtnisnehmer, der seinen Wohnsitz in demselben Vertragsstaat wie der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder in einem dritten Staat hat, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers die Abhandlung in diesem Vertragsstaat beantragt und
    2. Litera b
      wenn sich kein anderer Erbe, Noterbe oder Vermächtnisnehmer innerhalb von drei Monaten nach gehöriger Verständigung durch das Gericht gegen die Abhandlung in diesem Vertragsstaat ausspricht.
  3. Absatz 3,Den Gerichten des Vertragsstaates, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat, steht die Abhandlung auch dann zu, wenn jeder der Vertragsstaaten den Erblasser im Zeitpunkt seines Todes als seinen Staatsbürger angesehen hat.

Schlagworte

Nachlaßgerichtsbarkeit, Abhandlungsgerichtsbarkeit, Gerichtsbarkeit, Fahrnis, Doppelbürger

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10002095

Dokumentnummer

NOR12027727

Alte Dokumentnummer

N2196716222T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/306/A6/NOR12027727