Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)
Typ
Vertrag – Ungarn
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
26.09.1967
Außerkrafttretensdatum
Index
29/01 Zivilrecht
Text
Artikel 6
Zuständigkeit zur Abhandlung beweglichen Vermögens
(1)Absatz eins,Die Abhandlung des in den Vertragsstaaten gelegenen beweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, dessen Staatsbürger der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes gewesen ist.
(2)Absatz 2,Die Abhandlung steht jedoch den Gerichten des Vertragsstaates, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat, zu,
wenn ein Erbe, ein Noterbe oder ein Vermächtnisnehmer, der seinen Wohnsitz in demselben Vertragsstaat wie der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder in einem dritten Staat hat, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers die Abhandlung in diesem Vertragsstaat beantragt und
wenn sich kein anderer Erbe, Noterbe oder Vermächtnisnehmer innerhalb von drei Monaten nach gehöriger Verständigung durch das Gericht gegen die Abhandlung in diesem Vertragsstaat ausspricht.
(3)Absatz 3,Den Gerichten des Vertragsstaates, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat, steht die Abhandlung auch dann zu, wenn jeder der Vertragsstaaten den Erblasser im Zeitpunkt seines Todes als seinen Staatsbürger angesehen hat.
Schlagworte
Nachlaßgerichtsbarkeit, Abhandlungsgerichtsbarkeit, Gerichtsbarkeit, Fahrnis, Doppelbürger
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Gesetzesnummer
10002095
Dokumentnummer
NOR12027727
Alte Dokumentnummer
N2196716222T