Absatz eins,Die Abhandlung des in den Vertragsstaaten gelegenen beweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, dessen Staatsbürger der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes gewesen ist.
Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1967,
Artikel 6
26.09.1967