Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol) Art. 6, tagesaktuelle Fassung

Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol) Art. 6

Kurztitel

Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 570/1994

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

10.08.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel römisch sechs

Sekretariat des Nationalparkrates

  1. Absatz eins,Als Geschäftsstelle des Nationalparkrates wird von den Vertragsparteien der Verein „Sekretariat des Nationalparkrates“ – im folgenden kurz „Sekretariat“ genannt mit dem Sitz in Matrei in Osttirol eingerichtet; dem Verein gehören die Vertragsparteien als Mitglieder an.
  2. Absatz 2,Das Leitungsorgan des Vereines ist der Nationalparkrat. Die Willensbildung im Verein und die Vertretung nach außen ist im Statut des Vereines in sinngemäßer Anwendung der Artikel römisch drei und römisch vier dieser Vereinbarung zu regeln.
  3. Absatz 3,Dem Sekretariat obliegt insbesondere:
    1. Litera a
      die Vorbereitung, Koordinierung und Durchführung der Beschlüsse des Nationalparkrates;
    2. Litera b
      die Koordination in laufenden Angelegenheiten gemäß Artikel römisch zwei Absatz 3,, insbesondere die Organisation, Koordination und Durchführung von Projekten zu den Themenbereichen Wissenschaft und Ökologie, die über den regionalen Rahmen hinausreichen;
    3. Litera c
      die Ausarbeitung und Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogrammes des Nationalparkrates und
    4. Litera d
      gemeinsam mit dem Nationalparkdirektorium die Erarbeitung eines langfristigen Entwicklungsprogrammes auch mit der Zielsetzung der Erreichung der internationalen Anerkennung des Nationalparks Hohe Tauern.
  4. Absatz 4,Das Sekretariat hat das Nationalparkdirektorium in allen wesentlichen Fragen rechtzeitig zu informieren und zu hören.
  5. Absatz 5,Im Sekretariat sind die den Nationalpark Hohe Tauern in seiner Gesamtheit betreffenden Informationen, Entwicklungen und Entscheidungen evident zu halten und die wissenschaftliche Forschungstätigkeit über den Nationalpark Hohe Tauern zu dokumentieren.
  6. Absatz 6,Der Personal- und Verwaltungsaufwand, der sich aus der Besorgung der Geschäfte des Sekretariats ergibt, wird von den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol zu gleichen Teilen getragen.
  7. Absatz 7,In den Vereinsstatuten ist vorzusehen, daß das Sekretariat zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der ihm zur Deckung des Aufwandes zur Verfügung gestellten Mittel verpflichtet ist. Den Kontrollorganen der Vertragsparteien muß das Recht eingeräumt werden, die Finanzgebarung des Sekretariats auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen
  8. Absatz 8,Mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariats wird ein vom Verein hauptamtlich angestellter Sekretär des Nationalparkrates betraut.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10001350

Dokumentnummer

NOR12015000

Alte Dokumentnummer

N1199439191J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/570/A6/NOR12015000