Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama Art. 51, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama Art. 51

Kurztitel

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 195/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 51

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch vier
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 51

Mittel

(1) Um zur Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und durch ihre eigenen Kanäle angemessene Mittel, einschließlich Finanzmitteln, bereitzustellen. Zu diesem Zweck legen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Entwicklungsstands der Zentralamerikanischen Länder nach Möglichkeit ein Mehrjahresprogramm und Prioritäten fest.

(2) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und unbeschadet der Befugnisse ihrer zuständigen Behörden die Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Zentralamerika nach deren eigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu fördern und zu erleichtern.

(3) Nach den Rahmenabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen Zentralamerikanischen Ländern gewähren diese den Fachleuten aus der Gemeinschaft Erleichterungen und Garantien und gestatten die abgabenfreie Einfuhr von Waren für die Maßnahmen der Zusammenarbeit.

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008959

Dokumentnummer

NOR40165186