Kurztitel

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 195 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 51

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Text

TITEL römisch vier
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 51

Mittel

(1) Um zur Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und durch ihre eigenen Kanäle angemessene Mittel, einschließlich Finanzmitteln, bereitzustellen. Zu diesem Zweck legen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Entwicklungsstands der Zentralamerikanischen Länder nach Möglichkeit ein Mehrjahresprogramm und Prioritäten fest.

(2) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und unbeschadet der Befugnisse ihrer zuständigen Behörden die Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Zentralamerika nach deren eigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu fördern und zu erleichtern.

(3) Nach den Rahmenabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen Zentralamerikanischen Ländern gewähren diese den Fachleuten aus der Gemeinschaft Erleichterungen und Garantien und gestatten die abgabenfreie Einfuhr von Waren für die Maßnahmen der Zusammenarbeit.