Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr Art. 50, tagesaktuelle Fassung

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr Art. 50

Kurztitel

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 131/2004

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 50

Inkrafttretensdatum

28.06.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 50 – Versicherung

Die Vertragsstaaten verpflichten ihre Luftfrachtführer, sich zur Deckung ihrer Haftung nach diesem Übereinkommen angemessen zu versichern. Der Vertragsstaat, in den ein Luftfrachtführer eine Beförderung ausführt, kann einen Nachweis über einen angemessenen Versicherungsschutz zur Deckung der Haftung nach diesem Übereinkommen verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20003695

Dokumentnummer

NOR40057286