Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2004,
Vertrag – Multilateral
Artikel 50
28.06.2004
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Die Vertragsstaaten verpflichten ihre Luftfrachtführer, sich zur Deckung ihrer Haftung nach diesem Übereinkommen angemessen zu versichern. Der Vertragsstaat, in den ein Luftfrachtführer eine Beförderung ausführt, kann einen Nachweis über einen angemessenen Versicherungsschutz zur Deckung der Haftung nach diesem Übereinkommen verlangen.
02.07.2019
20003695
NOR40057286