Bundesrecht konsolidiert: Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan) Art. 5, tagesaktuelle Fassung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan) Art. 5

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 166/2025

Typ

Vertrag – Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5

Zahlung von Leistungen

  1. Ziffer eins
    Der zuständige Träger eines Vertragsstaates zahlt nach den Rechtsvorschriften und anderen relevanten Gesetzen und Verordnungen dieses Vertragsstaates Pensionen und sonstige Leistungen direkt an die Antragsteller oder gegebenenfalls an deren gesetzliche Vertreter.
  2. Ziffer 2
    Der zuständige Träger eines Vertragsstaates ist befugt, von den Berechtigten oder gegebenenfalls deren gesetzlichen Vertretern Nachweise über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen oder sonstigen Leistungen (insbesondere Lebensbestätigungen) nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zu verlangen.

Im RIS seit

30.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012997

Dokumentnummer

NOR40272420

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/166/A5/NOR40272420