Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien) Art. 5, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien) Art. 5

Kurztitel

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 188/2013

Typ

Vertrag – Spanien

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 5

Teilnehmer

Die an der Herstellung einer Gemeinschaftsproduktion Teilnehmenden müssen folgendem Personenkreis angehören:

  1. Absatz eins,In Bezug auf die Republik Österreich:
    1. Litera a
      Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, oder Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
    2. Litera b
      Personen jedweder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die ihren ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich haben, sowie Flüchtlinge; wobei diese Personen die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in der Republik Österreich besitzen müssen.
  2. Absatz 2,In Bezug auf das Königreich Spanien: Staatsangehörige des Königreichs Spanien oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
  3. Absatz 3,Können Personen nach diesen Bestimmungen beiden Vertragsparteien zugerechnet werden, so haben sich die Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen demjenigen Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie im Rahmen der Gemeinschaftsproduktion vertraglich verpflichtet.
  4. Absatz 4,Die Mitwirkung von Regisseuren, Autoren und Darstellern, die nicht die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 erfüllen, kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Anforderungen der Gemeinschaftsproduktion im Einvernehmen der gemäß Artikel 11 zuständigen Behörden beider Vertragsparteien zugelassen werden.

Im RIS seit

18.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20008520

Dokumentnummer

NOR40153411

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2013/188/A5/NOR40153411