Kurztitel

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2013,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 5

Teilnehmer

Die an der Herstellung einer Gemeinschaftsproduktion Teilnehmenden müssen folgendem Personenkreis angehören:

  1. Absatz einsIn Bezug auf die Republik Österreich:
    1. Litera a
      Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, oder Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
    2. Litera b
      Personen jedweder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die ihren ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich haben, sowie Flüchtlinge; wobei diese Personen die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in der Republik Österreich besitzen müssen.
  2. Absatz 2In Bezug auf das Königreich Spanien: Staatsangehörige des Königreichs Spanien oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
  3. Absatz 3Können Personen nach diesen Bestimmungen beiden Vertragsparteien zugerechnet werden, so haben sich die Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen demjenigen Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie im Rahmen der Gemeinschaftsproduktion vertraglich verpflichtet.
  4. Absatz 4Die Mitwirkung von Regisseuren, Autoren und Darstellern, die nicht die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 erfüllen, kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Anforderungen der Gemeinschaftsproduktion im Einvernehmen der gemäß Artikel 11 zuständigen Behörden beider Vertragsparteien zugelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20008520

Dokumentnummer

NOR40153411