Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R) Art. 5, tagesaktuelle Fassung

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R) Art. 5

Kurztitel

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2009

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 5

Die Vertragsparteien begrüßen die Tätigkeit der gemeinsamen ExpertInnenkommission, die im Interesse der Vereinfachung des gegenseitigen Anerkennungsprozesses der Hochschulqualifikationen und deren Teile - unter Berücksichtigung des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens1 aus 1997 - entsprechende Empfehlungen an die Hochschulen ausarbeitet.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,.

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20006333

Dokumentnummer

NOR40106460