Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen Art. 5, tagesaktuelle Fassung

Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen Art. 5

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 228/2002

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 5

Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens, die durch die Gemeinsame Kommission nicht beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Wege bereinigt.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

20002259

Dokumentnummer

NOR40036379