Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 228 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1994

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 5

Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens, die durch die Gemeinsame Kommission nicht beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Wege bereinigt.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

20002259

Dokumentnummer

NOR40036379