Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) Art. 5, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) Art. 5

Kurztitel

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 194/2001

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 5

Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

Sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung der Zollbestimmungen notwendig ist, erteilen die Vertragsparteien einander sämtliche Auskünfte über:

  1. Ziffer eins
    festgestellte oder geplante Vorgänge, die zu einer Zollzuwiderhandlung im anderen Staat führen oder führen könnten;
  2. Ziffer 2
    Personen, die Zuwiderhandlungen gegen die Zollbestimmungen der anderen Vertragspartei begehen oder im Verdacht stehen, solche zu begehen;
  3. Ziffer 3
    neue Mittel und Methoden, die bei der Begehung mit dem illegalen Handel von Waren verwendet werden;
  4. Ziffer 4
    Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften sind;
  5. Ziffer 5
    Beförderungsmittel, die bekannt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften im Gebiet der anderen Vertragspartei benutzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

20001584

Dokumentnummer

NOR40024025