Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)
Typ
Vertrag – Ukraine
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 5
Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung der Zollbestimmungen notwendig ist, erteilen die Vertragsparteien einander sämtliche Auskünfte über:
festgestellte oder geplante Vorgänge, die zu einer Zollzuwiderhandlung im anderen Staat führen oder führen könnten;
Personen, die Zuwiderhandlungen gegen die Zollbestimmungen der anderen Vertragspartei begehen oder im Verdacht stehen, solche zu begehen;
neue Mittel und Methoden, die bei der Begehung mit dem illegalen Handel von Waren verwendet werden;
Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften sind;
Beförderungsmittel, die bekannt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften im Gebiet der anderen Vertragspartei benutzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Gesetzesnummer
20001584
Dokumentnummer
NOR40024025