Kurztitel

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Text

Artikel 5

Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

Sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung der Zollbestimmungen notwendig ist, erteilen die Vertragsparteien einander sämtliche Auskünfte über:

  1. Ziffer eins
    festgestellte oder geplante Vorgänge, die zu einer Zollzuwiderhandlung im anderen Staat führen oder führen könnten;
  2. Ziffer 2
    Personen, die Zuwiderhandlungen gegen die Zollbestimmungen der anderen Vertragspartei begehen oder im Verdacht stehen, solche zu begehen;
  3. Ziffer 3
    neue Mittel und Methoden, die bei der Begehung mit dem illegalen Handel von Waren verwendet werden;
  4. Ziffer 4
    Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften sind;
  5. Ziffer 5
    Beförderungsmittel, die bekannt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften im Gebiet der anderen Vertragspartei benutzt werden.