Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande Art. 5, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande Art. 5

Kurztitel

Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1955

Typ

Vertrag – Niederlande

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Zulassung als Gastarbeitnehmer darf nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der Gastarbeitnehmer keine andere Beschäftigung ausübt als die, für welche die Zulassung erteilt worden ist.
  2. Absatz 2,Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäftigungen in Betrieben antreten, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind. Bricht eine solche Streitigkeit während der Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses eines Gastarbeitnehmers aus, so sind diesem, soweit als möglich, alle Erleichterungen zur Auffindung eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes zu gewähren; dies gilt auch für Fälle, in denen der Gastarbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber in Arbeitsstreitigkeiten gerät.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008149

Dokumentnummer

NOR12093254

Alte Dokumentnummer

N6195510101I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/176/A5/NOR12093254