Absatz eins,Die Zulassung als Gastarbeitnehmer darf nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der Gastarbeitnehmer keine andere Beschäftigung ausübt als die, für welche die Zulassung erteilt worden ist.
Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande
Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1955,
Artikel 5
01.06.1955