Bundesrecht konsolidiert: Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich) Art. 5, tagesaktuelle Fassung

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich) Art. 5

Kurztitel

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1930

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

14.08.1930

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel römisch fünf. Die Arbeitnehmer können durch die zuständigen Behörden nur dann zugelassen werden, wenn die Arbeitgeber, die sie beschäftigen wollen, sich gegenüber diesen Behörden verpflichten, diese Arbeitnehmer, sobald sie normale Dienste leisten, dort, wo Kollektivverträge bestehen, nach dem in diesen Verträgen festgesetzten Tarif und dort, wo kein solcher besteht, in dem für den betreffenden Beruf ortsüblichen Ausmaß zu entlohnen. In den anderen Fällen müssen die Arbeitgeber sich verpflichten, die Tätigkeit der Arbeitnehmer nach ihrem Wert zu vergüten.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2016

Gesetzesnummer

10008089

Dokumentnummer

NOR12092652

Alte Dokumentnummer

N6193010333I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/259/A5/NOR12092652