Kurztitel

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

14.08.1930

Text

Artikel römisch fünf. Die Arbeitnehmer können durch die zuständigen Behörden nur dann zugelassen werden, wenn die Arbeitgeber, die sie beschäftigen wollen, sich gegenüber diesen Behörden verpflichten, diese Arbeitnehmer, sobald sie normale Dienste leisten, dort, wo Kollektivverträge bestehen, nach dem in diesen Verträgen festgesetzten Tarif und dort, wo kein solcher besteht, in dem für den betreffenden Beruf ortsüblichen Ausmaß zu entlohnen. In den anderen Fällen müssen die Arbeitgeber sich verpflichten, die Tätigkeit der Arbeitnehmer nach ihrem Wert zu vergüten.