Bundesrecht konsolidiert: Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien) Art. 40, tagesaktuelle Fassung

Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien) Art. 40

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 229/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 585/1976

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

Art. 40

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 40

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag ist entsprechend den Verfassungen der Vertragsstaaten zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Der Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins und römisch zwei dieses Vertrages sind unkündbar. Die übrigen Vertragsbestimmungen gelten bis zum 31. Dezember 1986 und bleiben für jeweils weitere fünf Jahre in Geltung, sofern sie nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einem der Vertragsstaaten gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.

    Der Vertrag ist in deutscher und serbokroatischer Sprache in je zweifacher Urschrift verfaßt. Beide Texte sind authentisch.

    ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN in Belgrad, am 8. April 1965.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10000423

Dokumentnummer

NOR12006727

Alte Dokumentnummer

N1196615016A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/229/A40/NOR12006727