Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern) Art. 4, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern) Art. 4

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 78/2015

Typ

Vertrag – Zypern

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 4

ZUSTÄNDIGE SICHERHEITSBEHÖRDEN

1. Die Parteien informieren einander auf diplomatischem Wege über die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Sicherheitsbehörden.

2. Die nationalen Sicherheitsbehörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht über klassifizierte Informationen und über alle diesbezügliche maßgebliche Änderungen und tauschen Informationen über die Sicherheitsstandards, Verfahren und Praktiken des Schutzes klassifizierter Informationen aus.

Im RIS seit

26.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

20009203

Dokumentnummer

NOR40171433