Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Text

ARTIKEL 4

ZUSTÄNDIGE SICHERHEITSBEHÖRDEN

1. Die Parteien informieren einander auf diplomatischem Wege über die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Sicherheitsbehörden.

2. Die nationalen Sicherheitsbehörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht über klassifizierte Informationen und über alle diesbezügliche maßgebliche Änderungen und tauschen Informationen über die Sicherheitsstandards, Verfahren und Praktiken des Schutzes klassifizierter Informationen aus.