Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) Art. 4, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) Art. 4

Kurztitel

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 194/2001

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 4

Auf Ersuchen informieren die Zollverwaltungen einander, ob

  1. Ziffer eins
    die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren rechtmäßig aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind,
  2. Ziffer 2
    die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren rechtmäßig in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind,
  3. Ziffer 3
    die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren, die einer begünstigten Ausfuhrbehandlung unterliegen, ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind. Dazu gehören auch Mitteilungen über bei diesen Waren durchgeführte Zollkontrollen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

20001584

Dokumentnummer

NOR40024024