die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren rechtmäßig aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind,
Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2001,
Artikel 4
01.09.2001