Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)
Typ
Vertrag – Bulgarien
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
28.06.1985
Außerkrafttretensdatum
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Ersuchen Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen. Die Unterstützung erfaßt auch die Vernehmung von einer Zuwiderhandlung verdächtigen Personen sowie von Zeugen und Sachverständigen.
(2)Absatz 2,Ersuchen um Verhaftung von Personen, die Vornahme von Haus- und Personendurchsuchungen sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen sind von der Unterstützung ausgenommen.
Schlagworte
Hausdurchsuchung, Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Gesetzesnummer
10004433
Dokumentnummer
NOR12048511
Alte Dokumentnummer
N3198514104L